a) Zusammenfassend ist der Bauabschlag der Vorinstanz hinsichtlich des Schopfanbaus, des Schopfs und des Autounterstandes sowie die hinsichtlich dieser Gegenstände verfügte Wiederherstellungsanordnung zu bestätigen. Hinsichtlich den Lauben im Erdgeschoss und im Obergeschoss sowie der Terrasse Süd im Obergeschoss ist der Bauabschlag der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gebühr für den angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden.