Schliesslich hat die Vorinstanz mit der Kürzung des Stundenaufwands von 63 Stunden auf 36.25 Stunden dem Antrag der Beschwerdeführenden, das Total von 63 Stunden sei um mindestens die Hälfte zu reduzieren, bereits in grossen Teilen entsprochen. Insgesamt ist die Verrechnung von 36.25 Stunden für das vorliegende Verfahren angemessen und sachgerecht. Mit dem ebenfalls nicht zu beanstandenden Stundenansatz von Fr. 120.00 (vgl. Art. 8 Abs. 1 GebV) ergibt dies die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 4'350.00. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Zusammenfassung, Beweismittel, Kosten