Zudem hat die Vorinstanz den zeitlichen Aufwand für die Beratung der Gemeinde zu Recht nicht weiterverrechnet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das Regierungsstatthalteramt ab dem 18. Oktober 2016 nicht 33 Stunden in Rechnung gestellt, sondern lediglich 17 Stunden. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich hat die Vorinstanz mit der Kürzung des Stundenaufwands von 63 Stunden auf 36.25 Stunden dem Antrag der Beschwerdeführenden, das Total von 63 Stunden sei um mindestens die Hälfte zu reduzieren, bereits in grossen Teilen entsprochen.