Bereits für den baupolizeilichen Teil ist der verrechnete Zeitaufwand von 36.25 Stunden aufgrund der verschiedenen Gegenstände und der komplizierten Wiederherstellungsverfügung gerechtfertigt. Auch die detaillierte Stundenliste lässt keine unsachgemässen oder zu hohen Stundenaufwände für einzelne Positionen erkennen. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz den Aufwand (63 Stunden) fast um die Hälfte reduziert hat. Zudem hat die Vorinstanz den zeitlichen Aufwand für die Beratung der Gemeinde zu Recht nicht weiterverrechnet.