Vorliegend hatte die Vorinstanz sowohl ein (nachträgliches) Baugesuch zu beurteilen als auch eine baupolizeiliche Verfügung (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) zu erlassen. Dafür konnte die Vorinstanz – gestützt auf die oben ausgeführten Grundlagen – sowohl eine Pauschalgebühr für das Baugesuch als auch eine Gebühr nach Zeitaufwand für die baupolizeiliche Verfügung erheben. Bereits für den baupolizeilichen Teil ist der verrechnete Zeitaufwand von 36.25 Stunden aufgrund der verschiedenen Gegenstände und der komplizierten Wiederherstellungsverfügung gerechtfertigt.