c) Vorliegend hat das Regierungsstatthalteramt in Ziffer 3.7 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, dass sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand bemessen würden. Der zeitliche Aufwand für dieses Verfahren belaufe sich auf 63 Stunden. Es werde jedoch nicht die gesamte Zeit in Rechnung gestellt, sondern davon 26.75 Stunden als Beratung der Gemeinde, diverse Abklärungen und Lektoratsarbeiten in Abzug gebracht. Der Aufwand für dieses Verfahren betrage somit 36.25 Stunden. Mit einem Ansatz von Fr. 120.00 pro Stunde ergebe dies eine Gebühr von Fr. 4'350.00. Zusätzlich findet sich in den Vorakten32 eine detaillierte Stundenliste zum vorliegenden Fall.