b) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens sind grundsätzlich von den Gesuchstellenden zu tragen (Art. 52 BewD29). Für die kantonalen Verwaltungsbehörden inkl. Regierungsstatthalterämter gelten Art. 107 i.V.m. Art. 103 VRPG sowie die GebV30. Ist das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde, richtet sich die Gebühr für seine eigene Leistung nach der GebV.31 Danach erhebt die Baubewilligungsbehörde für ordentliche Baugesuche eine Pauschalgebühr (abhängig von den Baukosten); bei baupolizeilichen Verfügungen erhebt sie eine Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 300.00 (vgl. Art. 18a GebV sowie Anhang 9 der GebV, Ziffer 5).