d) Da mit dem vorliegenden Entscheid der von der Vorinstanz verfügte Bauabschlag hinsichtlich der Lauben und der Terrasse aufgehoben wird, sind auch die diesbezüglich im Entscheid vom 17. Januar 2017 verfügten Wiederherstellungsmassnahmen aufzuheben. Dies betrifft Ziffer 4.2.4 des angefochtenen Entscheids teilweise (hinsichtlich der Laube im Erdgeschoss) sowie Ziffer 4.2.5 ganz.