Falls ja, wird sie das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Lauben und der Terrasse – unter genauer Umschreibung der ersuchten baulichen Massnahmen – publizieren, den erforderlichen Amtsbericht des TBA OIK IV und allfällige weitere Amts- und Fachberichte einholen und im Rahmen eines neuen Gesamtentscheides über diese Gegenstände neu befinden müssen. Sollten die ersuchten baulichen Massnahmen im Bereich der Lauben und der Terrasse nicht bewilligt werden können, so wird die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich dieser Gegenstände nochmals zu verfügen haben.