72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Elemente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die nachträglich ersuchten baulichen Massnahmen im Bereich der Lauben und der Terrasse unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten bewilligungsfähig sind. Falls ja, wird sie das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Lauben und der Terrasse – unter genauer Umschreibung der ersuchten baulichen Massnahmen – publizieren, den erforderlichen Amtsbericht des TBA OIK IV und allfällige weitere Amts- und Fachberichte einholen und im Rahmen eines neuen Gesamtentscheides über diese Gegenstände neu befinden müssen.