Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit hinsichtlich der ersuchten baulichen Massnahmen bei den Lauben im Erdgeschoss und im Obergeschoss sowie bei der Terrasse Süd im Obergeschoss als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Abklärungen und Vorkehren erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Elemente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.