Sollte eine Bewilligung dieser Elemente unter dem gewässerschutzrechtlichen Besitzstand grundsätzlich möglich sein, so wird gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV auch noch abzuklären sein, ob diese ursprünglich rechtmässig erstellt wurden. Ist auch dies zu bejahen, so müsste das Bauvorhaben hinsichtlich dieser Elemente noch publiziert werden, wurde doch bisher auf eine ordentliche Publikation verzichtet. Weiter wäre diesbezüglich ein neuer Amtsbericht des TBA OIK IV und allfällige weitere Amts- und Fachberichte einzuholen.