Es ist somit zu prüfen, ob bei den Lauben und der Terrasse im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung von baulichen Massnahmen ausgegangen werden kann, die im Rahmen des Besitzstandes von Art. 41c Abs. GSchV bewilligt werden können (vgl. E. 2c). Dies auch angesichts der Tatsache, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG).