Bei den Lauben und der Terrasse ist mit anderen Worten – im Unterschied zu den Anbauten – nicht isoliert zu beurteilen, ob es sich um einen unter Art. 41c Abs. 2 GschV unzulässigen Abbruch und Wiederaufbau handelt, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Vielmehr ist diese Frage in Bezug auf das Wohnhaus inklusive die vorspringenden Gebäudeteile zu beantworten. Es ist somit zu prüfen, ob bei den Lauben und der Terrasse im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung von baulichen Massnahmen ausgegangen werden kann, die im Rahmen des Besitzstandes von Art. 41c Abs. GSchV bewilligt werden können (vgl. E. 2c).