Wie bereits ausgeführt (E. 2c), handelt es sich bei diesen Lauben und der Terrasse nicht um Anbauten, sondern um vorspringende Gebäudeteile. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese nachträglich ersuchten baulichen Massnahmen noch unter die Besitzstandsgarantie von Art. 41c Abs. 2 GschV fallen, muss daher eine Gesamtbetrachtung zusammen mit dem Wohnhaus vorgenommen werden. Bei den Lauben und der Terrasse ist mit anderen Worten – im Unterschied zu den Anbauten – nicht isoliert zu beurteilen, ob es sich um einen unter Art. 41c Abs. 2 GschV unzulässigen Abbruch und Wiederaufbau handelt, wie dies die Vorinstanz gemacht hat.