Damit steht fest, dass die nun ersuchten baulichen Massnahmen weiter gehen als der am 10. September 2015 rechtskräftig bewilligte Zustand. Ob es sich dabei um einen Abbruch und Neubau dieser RA Nr. 110/2017/24 19 Elemente handelt oder um einen blossen Unterhalt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.