7. Lauben und Terrassen (Laube EG, Laube und Terrasse Süd im OG) a) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Laube im Erdgeschoss vollständig abgebrochen und neu erstellt worden sei. Man habe einzig aus Sicherheitsgründen die Brüstungsgeländer neu erstellt sowie die altershalber zerbröselte Betonplatte des schmalen Laubenganges ersetzt. Es handle sich um reinen Unterhalt, welcher durch den Besitzstand von Art. 41c Abs. 2 GschV gedeckt sei. Auch die Tragkonstruktion der Laube im Obergeschoss sei unverändert, man habe nur den westlichen Abschlussbalken in Holz ersetzen und einen neuen Laubenbelag in Kunststoff machen müssen.