Schaffung von Abstellplätzen bestehen würden. Die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Schopf und dem Autounterstand ist für die Beschwerdeführenden zumutbar. g) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts im Zusammenhang mit dem Schopf und dem Autounterstand im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3 des angefochtenen Entscheids werden daher bestätigt, die Ziffer 4.2.4 hinsichtlich des Autounterstandes ebenfalls.