Auch der Verlust von zwei gedeckten Autoabstellplätzen kann den Beschwerdeführenden zugemutet werden, zumal sie auch bei Rückbau des betroffenen Autounterstandes noch über einen Carport für zwei Fahrzeuge sowie zwei ungedeckte Autoabstellplätze verfügen. Zudem belegen die Beschwerdeführenden nicht, dass im Fall eines zusätzlichen Bedarfs auf ihrer Parzelle und ausserhalb des geschützten Gewässerraums keine anderen Möglichkeiten für die 26 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 27 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2017/24 18