Allfällige Mietzinsverluste sind dabei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht zu berücksichtigen, da sie es selber zu verantworten haben, wenn die Sitzplätze im Erdgeschoss und im Obergeschoss über dem ehemaligen Schopf als Folge des ohne Baubewilligung vorgenommenen Abbruchs und Neubaus dieses Schopfes nicht mehr realisiert werden können. Auch der Verlust von zwei gedeckten Autoabstellplätzen kann den Beschwerdeführenden zugemutet werden, zumal sie auch bei Rückbau des betroffenen Autounterstandes noch über einen Carport für zwei Fahrzeuge sowie zwei ungedeckte Autoabstellplätze verfügen.