Angesichts der strengen Rechtsprechung27 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung anfallen, selbst wenn diese nicht leicht wiegen sollten. Allfällige Mietzinsverluste sind dabei – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht zu berücksichtigen, da sie es selber zu verantworten haben, wenn die Sitzplätze im Erdgeschoss und im Obergeschoss über dem ehemaligen Schopf als Folge des ohne Baubewilligung vorgenommenen Abbruchs und Neubaus dieses Schopfes nicht mehr realisiert werden können.