Der Rückbau des Schopfes und des Autounterstandes ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dadurch den Zielen und Festlegungen des geschützten Gewässerraums nachzukommen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind.