25 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. RA Nr. 110/2017/24 17 Interesse an der Freihaltung des geschützten Gewässerraums und der Verhinderung von Neubauten in diesem Bereich, auch wenn sich die abgebrochenen Bauten ebenfalls schon im Gewässerabstand befanden.