Kommt dazu, dass die Beschwerdeführenden bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohnehin nicht davon hätten ausgehen dürfen, sie seien ohne Baubewilligung zu einem kompletten Abbruch und Neubau dieser Gegenstände berechtigt. Die Beschwerdeführenden haben damit nicht gutgläubig gehandelt.