Diese wiederum hat nie den Anschein erweckt, dass ein Abbruch und Neubau dieser Gegenstände unter die Bestimmung von Art. 41c Abs. 2 GschV falle und damit bewilligungsfähig sei. Dies lässt sich auch nicht aus dem vom Regierungsstatthalteramt erstellten Merkblatt ableiten, geht dieses doch einzig auf bauliche Unterhaltsarbeiten ein. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist damit nicht erkennbar. Kommt dazu, dass die Beschwerdeführenden bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohnehin nicht davon hätten ausgehen dürfen, sie seien ohne Baubewilligung zu einem kompletten Abbruch und Neubau dieser Gegenstände berechtigt.