Dass ein Abbruch und Neubau des Schopfes und des Autounterstandes aus Sicht der Fachstelle als bewilligungsfähig erachtet wird, lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten. Hinsichtlich des Autounterstandes wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass dieser die Zugänglichkeit zum Bach stark einschränke und der Erneuerung der Überdachung nur zugestimmt werden könne, sofern die Erneuerung unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GschV falle, was durch die Leitbehörde zu entscheiden sei. Diese wiederum hat nie den Anschein erweckt, dass ein Abbruch und Neubau dieser Gegenstände unter die Bestimmung von Art. 41c Abs. 2 GschV falle und damit bewilligungsfähig sei.