Rückversetzung des Wohnraumes auf die Flucht des Hauses begrüsst würden und dafür seitens Wasserbaupolizei eine Ausnahme in Aussicht gestellt werden könne. Wie die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2017 richtig ausführt, bezog sich diese Aussage nur auf diese Massnahmen. Dass ein Abbruch und Neubau des Schopfes und des Autounterstandes aus Sicht der Fachstelle als bewilligungsfähig erachtet wird, lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten.