d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien aufgrund von Aussagen der Behörden gutgläubig davon ausgegangen, bauen zu dürfen. So sei ein Vorprojekt, welches den Abbruch aller Bauten vorgesehen habe, mit dem Vertreter des TBA OIK IV besprochen und von diesem als bewilligungsfähig beurteilt worden. Mit E-Mail vom 1. Juni 2015 habe der Vertreter des TBA OIK IV die Bewilligungsfähigkeit bestätigt. Sie hätten auf diese Zusagen vertraut.