c) Der neue Schopf sowie der neue Autounterstand waren nicht Teil der Baubewilligung vom 10. September 2015. Der Abbruch und Neubau dieser Gegenstände wurde damit nie bewilligt und ist formell rechtswidrig. Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieser baulichen Massnahmen (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen. 20 Beschwerde vom 22. Februar 2017, Eventualbegehren auf S. 2 sowie Ausführungen auf S. 20 unten. RA Nr. 110/2017/24 15