Sie hätten daher gutgläubig gehandelt. Weiter sei kein zwingendes öffentliches Interesse für die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ersichtlich. Es sei lediglich etwas gebaut worden, was vorher schon bestanden habe. Die Wiederherstellungsmassnahmen seien schliesslich unzumutbar. Es käme zum Verlust zweier gedeckter Autounterstandsmöglichkeiten, so dass das Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen kaum noch richtig vermietet werden könnte. Die Kosten für die Wiederherstellungsmassnahmen seien zudem so hoch, dass die Anordnung unverhältnismässig sei.