Mit ihrem Eventualbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, auf den Abbruch des Schopfes mit den Sitzplätzen und des Autounterstandes sei zu verzichten. Dabei machen sie geltend, die Aspekte des Vertrauensschutzes seien zu wenig gewürdigt worden. Sie hätten auf die mündlichen Aussagen der Behörden vertraut und gestützt darauf angenommen, dass sie bauen dürften. Auch seien sie aufgrund des vom Regierungsstatthalteramt geschaffenen Merkblattes davon ausgegangen, dass sie den Autounterstand abbrechen und neu bauen dürften. Sie hätten daher gutgläubig gehandelt.