Die Beschwerdeführenden wehren sich jedoch gegen die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde zum Schopf sowie zum Autounterstand. Die Gemeinde hat mit dem angefochtenen Entscheid den Rückbau des Schopfes (mit Ausnahme einer Hochwasserschutzmauer auf der Nord- und Ostseite von 1.20 m über dem bewilligten Terrain) sowie des darüber liegenden Sitzplatzes im Erdgeschoss angeordnet, mit allfälligen Folgen für den Sitzplatz im Obergeschoss; zudem verlangt sie den vollständigen Rückbau des Autounterstandes (Wortlaut der Wiederherstellungsanordnung, vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 3).