Aus welchen Gründen der Autounterstand abgebrochen und durch einen gänzlich neuen Autounterstand in Beton ersetzt wurde, spielt keine Rolle. Auch wenn das Dach des neuen Autounterstandes – den Angaben der Beschwerdeführenden folgend – etwas verkürzt wurde, handelt es sich um einen unter der Besitzstandgarantie von Art. 41c Abs. 2 GschV nicht zulässigen Abbruch und Wiederaufbau. Hinsichtlich der Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer von der Gemeinde bewilligten Garage in 3 m Entfernung eines Baches kann auf das in E. 4d Ausgeführte verwiesen werden. Der Bauabschlag der Vorinstanz für das nachträgliche Baugesuch ist auch hinsichtlich des Autounterstandes zu bestätigen.