b) Es ist unbestritten, dass für den Autounterstand aus Holz mit dem Gesamtentscheid vom 10. September 2015 kein Abbruch und Neubau bewilligt wurde. Dies ergibt sich auch aus den damaligen Plänen, in welchen der Autounterstand als bestehendes Element eingetragen ist. Die Beschwerdeführenden bestreiten auch nicht, dass sie den alten Autounterstand – im Widerspruch zur Baubewilligung vom 10. September 2015 – dennoch abgebrochen und in Betonbauweise neu erstellt haben19, ohne über eine Baubewilligung für diesen Abbruch und Neubau zu verfügen. Aus welchen Gründen der Autounterstand abgebrochen und durch einen gänzlich neuen Autounterstand in Beton ersetzt wurde, spielt keine Rolle.