Sollte die Situation in dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall falsch beurteilt worden sein, so besteht aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen wenigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt zudem keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. 5. Autounterstand