Daran ändert auch der von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 vorgebrachte Hinweis auf einen von der Gemeinde bewilligten Neubau einer Garage in 3 m Abstand eines Baches nichts. Wie sie selber ausführen, wurde der Gewässerraum in diesem Fall verschoben. Die Situation ist damit nicht vergleichbar mit dem vorliegend umstrittenen Fall. Sollte die Situation in dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall falsch beurteilt worden sein, so besteht aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.