d) Damit ergibt sich, dass der Schopf entgegen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 10. September 2015 und den damals bewilligten Plänen vollständig abgebrochen und mit Betonmauern neu aufgebaut wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann dieser Abbruch des Holzschopfes und Neubau eines Betonanbaus nicht als blosse Erneuerung gelten. Vielmehr handelt es sich um einen Abbruch und Neubau, auch wenn der Schopf – wie dies die Beschwerdeführenden weiter vorbringen – in den bestehenden Massen des alten Schopfes erstellt wurde. Der Rahmen von Art. 41c Abs. 2 GschV wird damit gesprengt, weshalb der Bauabschlag der Vorinstanz diesbezüglich zu bestätigen ist.