Selbst wenn mit den als verbindlich erklärten Objektschutzmassnahmen ein Abbruch und Neubau des Schopfes unter Betonierung der Wände im nun vorgenommenen Umfang verlangt worden wäre, so stünde dies nach dem Gesagten im Widerspruch zu den massgebenden Plänen. Dabei gilt es zu beachten, dass bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den (bewilligten) Plänen Letzteren der Vorrang zukommt. Soweit damit ein Widerspruch zwischen den Auflagen der Baubewilligung vom 10. 17 Vgl. auch die Fotos vom 5. Juli 2017, Vorakten pag. 108 ff. RA Nr. 110/2017/24 12