Ebenso ist fraglich, ob eine Betonierung in diesen Dimensionen als Objektschutzmassnahme gegen Hochwassersituationen wirklich nötig ist. Da unklar ist, wie Ziffer 1 des Massnahmenbeschriebs zu verstehen ist, muss wiederum auf die am 10. September 2015 bewilligten Pläne abgestellt werden. Gemäss dem Einleitungssatz des Massnahmenbeschriebs waren die aufgeführten Objektschutzmassnahmen schon in Plänen zum Zeitpunkt des Gutachtens vorgesehen bzw. vorhanden. Die Pläne sind zudem nach der Verfassung des Objektschutzgutachtens noch angepasst worden, so dass sich die Objektschutzmassnahmen grundsätzlich aus am 10. September 2015 bewilligten Plänen ergeben müssen.