Allerdings muss aufgrund des Folgesatzes ("So wird die Mauer auf der Nordseite des Gebäudes ergänzt, damit auch Wasser vom F.________bach abgehalten werden kann") bezweifelt werden, dass der ganze Schopf abgebrochen und bis zu einer Höhe von 5 m (Nord- und Ostfassade des Schopfes) und einer Höhe von rund 2.5 m (West- und Südfassade des Schopfes) in Beton ausgeführt werden muss.17 Wie das TBA OIK IV zu Recht ausführt, kann bei einer Betonierung in dieser Dimension nicht mehr von einer Ergänzung der Mauer auf der Nordseite gesprochen werden. Ebenso ist fraglich, ob eine Betonierung in diesen Dimensionen als Objektschutzmassnahme gegen Hochwassersituationen wirklich nötig ist.