Aus Ziffer 1 des Massnahmenbeschriebs ergibt sich nicht klar, welche Massnahme im Sinne des Objektschutzes vorgesehen ist bzw. verlangt wird. Der Wortlaut des zweiten Satzes ("Der Schopf wird im Bereich des UG betoniert") kann zwar im Sinne der Beschwerdeführenden verstanden werden. Allerdings muss aufgrund des Folgesatzes ("So wird die Mauer auf der Nordseite des Gebäudes ergänzt, damit auch Wasser vom F.________bach abgehalten werden kann") bezweifelt werden, dass der ganze Schopf abgebrochen und bis zu einer Höhe von 5 m (Nord- und Ostfassade des Schopfes) und einer Höhe von rund 2.5 m (West- und Südfassade des Schopfes) in Beton ausgeführt werden muss.17