Umstritten ist, wie Ziffer 1 dieses Massnahmenbeschriebs zu verstehen ist. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, sie seien damit verpflichtet worden, den Schopf im Untergeschoss neu zu betonieren. Die Betonierung des Schopfes im Untergeschoss und damit der komplette Abbruch und Neubau des Schopfes sei daher als Auflage des Gesamtentscheides vom 10. September 2015 verfügt und rechtskräftig bewilligt worden. Das TBA OIK IV entgegnet in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017, das Gutachten halte fest, dass der Schopf im Bereich des Untergeschosses betoniert werde, um so die Mauer auf der Nordseite zu ergänzen.