2015 bereits ein Abbruch des Schopfes bewilligt worden sei, lässt sich damit nicht aus den damals bewilligten Plänen ableiten. c) Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf das Objektschutzgutachten vom 28. April 2015. Im Gesamtentscheid vom 10. September 2015 wird diesbezüglich festgehalten (Ziff. 4.1.3, Auflagen), dass sämtliche notwendigen Objektschutzmassnahmen gemäss Objektschutzgutachten vom 28. April 2015 umzusetzen seien. In diesem Objektschutzgutachten16 wird Folgendes festgehalten (Ziffer 4, Massnahmenbeschrieb):