a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, beim Schopf sei mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 10. September 2015 bereits ein Abbruch und Wiederaufbau bewilligt. Auf dem damaligen Fassadenplan sei zu erkennen, dass der Schopf abgebrochen werden solle (gelbe Eintragung). Aufgrund eines Objektschutzgutachtens vom 28. April 2015, dessen Inhalt als Auflage in den Entscheid vom 10. September 2015 floss, seien sie zudem verpflichtet worden, den Schopf im Untergeschoss zu betonieren und die Wände im Norden zu verschliessen. Dass die Baupläne in diesem Bereich nicht rot dargestellt worden seien, sei bloss ein Planfehler.