Der nördlich des Schopfes situierte Schopfanbau ist in den mit Gesamtentscheid vom 10. September 2015 bewilligten Plänen10 als bestehend und ohne Änderungen eingetragen. Er ist – entgegen diesen Plänen – vollständig abgebrochen worden.11 Der Abbruch und ein allfällig geplanter Wiederaufbau dieses Anbaus sind daher nach Art. 41c Abs. 2 GschV nicht zulässig, weshalb die Vorinstanz zu Recht den Bauabschlag erteilt hat. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, verzichten sie doch gemäss den Ausführungen in ihrer Beschwerde darauf, den Schopfanbau neu zu bauen. 4. Schopf, Sitzplatz EG (Nord) und Sitzplatz OG (Nord)