So handelt es sich dabei nicht um Anbauten, sondern um vorspringende Gebäudeteile. Sie sind mit anderen Worten Teil des Hauptgebäudes, weshalb bei diesen Bauteilen für die Beurteilung der Frage, ob von einem Abbruch und Wiederaufbau auszugehen ist, eine Gesamtbetrachtung zusammen mit dem Wohnhaus vorzunehmen ist. 9 VGE 2012/463 vom 7. Juli 2014. E. 8.4 mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2017/24 8 3. Anbau Schopf