Für die Beurteilung der Frage, ob ein (von Art. 41c Abs. 2 GschV nicht gedeckter) Abbruch und Wiederaufbau vorliegt, gilt es zu unterscheiden. Sofern die vorgenommenen baulichen Massnahmen Anbauten betreffen, ist diese Frage – der Meinung der Gemeinde folgend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – hinsichtlich jedes Baukörpers bzw. Bauteils einzeln zu beurteilen. Dies trifft auf den Schopf, den Anbau Schopf sowie den Autounterstand zu (vgl. E. 3 bis 5). Anders verhält es sich dagegen bei den Lauben und der Terrasse (vgl. E. 7): So handelt es sich dabei nicht um Anbauten, sondern um vorspringende Gebäudeteile.