Über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind auch die zu ihrer Erhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt. Darunter fallen nicht nur Unterhalts-, sondern auch, sofern sie der Werterhaltung dienen, einfache Erneuerungsarbeiten. Nicht gestattet sind hingegen Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen."9 Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass ein Abbruch und Wiederaufbau vorliegend nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 41c Abs. 2 GschV fällt.