Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass der erweiterte Bestandesschutz nach Art. 24c RPG nicht zur Anwendung gelangt und die Beschwerdeführenden aus dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Innerhalb der Bauzone geht der Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GschV weniger weit. So schützt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern "unter bisherigem Recht errichtete Bauten in ihrem bisherigen Zustand. Über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind auch die zu ihrer Erhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt.