bewilligt worden seien. Könnten die Bewilligungen nicht vorgelegt werden, so könne sich die Bauherrschaft nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. c) Ein Abbruch und Wiederaufbau fällt – gestützt auf den von den Beschwerdeführenden erwähnten Bundesgerichtsentscheid (BGer 1C_345/2014 vom 15. Juni 2015, E. 4.1.3) – dann unter den Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GschV, wenn sich das umstrittene Vorhaben ausserhalb der Bauzone befindet und in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass der erweiterte Bestandesschutz nach Art.